Der Beschwerdeführer wirft den Behörden in pauschaler Weise vor, sie würden seine Anschuldigungen nicht überprüfen und unbegründet abtun, versäumt es aber, differenzierte Verstösse oder Rechtsverletzungen, welche strafrechtlich relevant sein könnten, darzulegen. Seine Vorbringen offenbaren das grundsätzliche Misstrauen des Beschwerdeführers in die Justiz, begründen aber keine Hinweise auf absichtliche Verfahrensfehler der Beschuldigten. Dadurch wird kein hinreichender Tatverdacht begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;