5. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch die Beschwerdekammer vermag in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten zu erkennen. Der Beschwerdeführer kritisiert nicht nur die Entscheide der Beschuldigten, sondern allgemein die Berner Justiz. Offensichtlich ist er mit den jeweiligen ihn be-