Zusammenfassend kann folglich festgestellt werden, dass die fraglichen Strafbestände eindeutig nicht erfüllt sind, soweit sie überhaupt existieren. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der Staatsanwaltschaft und wirft ihr sowie der gesamten Berner Justiz zusammengefasst vor, die von ihm angezeigten Delikte zu vertuschen und zu verleugnen. Er fühlt sich offensichtlich nicht ernstgenommen und vertritt die Auffassung, dass sich die Behörden untereinander schützen und ihre (angeblichen) Verfehlungen und klaren Fehlurteile gegenseitig genehmigen würden.