Diese Möglichkeit hat der Anzeiger denn auch umfassend ergriffen. Ein in Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit begangenes, strafrechtlich relevantes Verhalten, welches mit Blick auf die aufgezählten Tatbestände im Übrigen zudem (eventual-)vorsätzlich begangen worden sein müsste, ist vorliegend hingegen nicht ansatzweise erkennbar. Umso weniger ist Schädigungsabsicht oder die Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erkennbar.