SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzendes, richterliches Handeln. Alleine der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Begründung darlegt, stellt weder amtsmissbräuchliches noch ehrverletzendes Handeln dar. Ist die Partei mit der Art der Verfahrenserledigung oder deren Entscheidung in der Sache nicht einverstanden, erachtet sie die Beschlüsse mithin als rechtsfehlerhaft, steht ihr der Rechtsmittelweg offen. Diese Möglichkeit hat der Anzeiger denn auch umfassend ergriffen.