Der Strafanzeiger liess die Möglichkeit, seine umfangreichen Eingaben zu überarbeiten, aus. Soweit somit erkennbar, erschöpfen sich seine Darlegungen im Wesentlichen in allgemeiner Kritik am Obergericht und den urteilenden Richtern, dies in Bezug auf offenbar sämtliche ihn betreffenden Angelegenheiten. Es fehlen hierbei und mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen Beschlüssen, an denen Kritik geübt wird, konkrete Hinweise auf parteiisches, voreingenommenes oder auf sachfremden Umständen basierendes, und damit Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art.