4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Inwiefern Herr A.________ und Herr B.________ durch den Erlass der hier zur Begründung der Strafanzeige angeführten Beschlüsse, rechtsmissbräuchlich, amtsmissbräuchlich, ehrverletzend oder begünstigend gehandelt haben sollen, wird vom Strafanzeiger nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Strafanzeiger liess die Möglichkeit, seine umfangreichen Eingaben zu überarbeiten, aus.