382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Verleumdung etc. Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgeht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Insbesondere ist die Beschwerdekammer nicht zuständig für die Beurteilung einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder einer Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft.