Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 589 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Verleum- dung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 23. November 2021 (BA 21 1069) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. November 2021 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Verleumdung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 28. Dezember 2021 «Verfügungsbeschwerde, Dienstauf- sichtsbeschwerde, Rechtsverweigerung». Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vor- behalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Verleumdung etc. Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgeht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutre- ten. Insbesondere ist die Beschwerdekammer nicht zuständig für die Beurteilung einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder einer Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird darauf verzichtet, die Eingabe an weitere Behörden weiterzuleiten. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dagegen verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- 2 setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 86 E. 4.1.1; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Inwiefern Herr A.________ und Herr B.________ durch den Erlass der hier zur Begründung der Strafanzeige angeführten Beschlüsse, rechtsmissbräuchlich, amtsmissbräuchlich, ehrverletzend oder begünstigend gehandelt haben sollen, wird vom Strafanzeiger nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Strafanzeiger liess die Möglichkeit, seine umfangreichen Eingaben zu überarbeiten, aus. Soweit somit erkennbar, erschöpfen sich seine Darlegungen im Wesentlichen in allgemeiner Kritik am Obergericht und den urteilenden Richtern, dies in Bezug auf offenbar sämtliche ihn betreffenden Angelegenheiten. Es fehlen hierbei und mit Blick auf die sich in den Akten befindli- chen Beschlüssen, an denen Kritik geübt wird, konkrete Hinweise auf parteiisches, voreingenomme- nes oder auf sachfremden Umständen basierendes, und damit Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzendes, richterliches Handeln. Alleine der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Be- gründung darlegt, stellt weder amtsmissbräuchliches noch ehrverletzendes Handeln dar. Ist die Partei mit der Art der Verfahrenserledigung oder deren Entscheidung in der Sache nicht einverstanden, er- achtet sie die Beschlüsse mithin als rechtsfehlerhaft, steht ihr der Rechtsmittelweg offen. Diese Mög- lichkeit hat der Anzeiger denn auch umfassend ergriffen. Ein in Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit begangenes, strafrechtlich relevantes Verhalten, welches mit Blick auf die aufgezählten Tatbestände im Übrigen zudem (eventual-)vorsätzlich begangen worden sein müsste, ist vorliegend hingegen nicht ansatzweise erkennbar. Umso weniger ist Schädigungsabsicht oder die Absicht, sich einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, erkennbar. Zusammenfassend kann folglich festgestellt werden, dass die fraglichen Strafbestände eindeutig nicht erfüllt sind, soweit sie überhaupt existieren. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der Staatsanwaltschaft und wirft ihr sowie der gesamten Berner Justiz zusammengefasst vor, die von ihm angezeigten Delikte zu vertuschen und zu verleugnen. Er fühlt sich offensichtlich nicht ernstge- nommen und vertritt die Auffassung, dass sich die Behörden untereinander schüt- zen und ihre (angeblichen) Verfehlungen und klaren Fehlurteile gegenseitig ge- nehmigen würden. 5. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch die Beschwerdekammer vermag in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten zu erken- nen. Der Beschwerdeführer kritisiert nicht nur die Entscheide der Beschuldigten, sondern allgemein die Berner Justiz. Offensichtlich ist er mit den jeweiligen ihn be- 3 treffenden Entscheiden nicht einverstanden und verlangt eine Überprüfung dersel- ben. Das kann aber nicht mittels Anzeige oder im Beschwerdeverfahren erreicht werden. Entscheidend ist, ob sich aus den vom Beschwerdeführer bemängelten Entscheiden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ergeben. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschuldigten hätten ihr Amt missbraucht, um ihn (den Beschwerdeführer) prozessual und finanziell zu schädi- gen und um Oberrichter D.________ zu begünstigen, ist unbegründet und entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer wirft den Behörden in pauschaler Wei- se vor, sie würden seine Anschuldigungen nicht überprüfen und unbegründet ab- tun, versäumt es aber, differenzierte Verstösse oder Rechtsverletzungen, welche strafrechtlich relevant sein könnten, darzulegen. Seine Vorbringen offenbaren das grundsätzliche Misstrauen des Beschwerdeführers in die Justiz, begründen aber keine Hinweise auf absichtliche Verfahrensfehler der Beschuldigten. Dadurch wird kein hinreichender Tatverdacht begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_635/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft – soweit überhaupt möglich – mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers auseinan- dergesetzt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine Rechtsverweige- rung ist nicht auszumachen. Dass die Staatsanwaltschaft die Eingaben des Be- schwerdeführers zunächst in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbei- tung zurückgewiesen hat, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Eingaben seinerseits mit beleidigendem Inhalt wie in der vorliegenden nicht mehr toleriert werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Das Ausstandsgesuch ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Im Zusammenhang mit dem Ausstands- verfahren ist kein zusätzlicher Aufwand entstanden, weshalb auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren verzichtet wird. Die Verfahrens- kosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten, die sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwer- deverfahren beteiligen mussten, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Kurier) - dem Beschuldigten 2 (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6