9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren ist kein zusätzlicher Aufwand entstanden, weshalb auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren verzichtet wird. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt. Entschädigungen sind keine auszurichten, zumal den Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: