Weder die Sicherheitsdirektion noch die Bewährungs- und Vollzugsdienste handelten beim Vollzugsauftrag und anschliessend im Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Geschäft. Das Verhalten der beiden Behörden war vielmehr klar hoheitliches Handeln, weshalb der Tatbestand von Art. 314 StGB zum vorherein nicht zur Anwendung kommt. Das Verfahren ist somit auch diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen.