Ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Unter Rechtsgeschäft ist dabei nur das Handeln in Vertretung eines Gemeinwesens zu verstehen, das sich auf ein privatrechtliches Geschäft bezieht BSK StGB-Niggli, Art. 314 N 19 f.). Nicht zur Anwendung kommt der Art. 314 StGB bei hoheitlichem Handeln (BSK StGB-Niggli, Art. 314 N 22)