Hierzu ist festzuhalten, dass das Verhalten der beiden Behörden in Zusammenhang mit dem Vollzugsauftrag vom 20.05.2019 und dem anschliessenden Beschwerdeverfahren bereits in der Einstellungsverfügung vom 06.10.2020 unter dem Aspekt der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs rechtskräftig beurteilt wurde. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass der genannte Sachverhalt auch den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung nicht erfüllt.