Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, die damalige angebliche Freiheitsberaubung habe auch den Tatbestand der einfachen (oder schweren) Körperverletzung erfüllt, bezieht er sich auf denselben Lebenssachverhalt, betreffend welchen das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt wurde. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.