Es kann vorliegend offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer den Be- währungs- und Vollzugsdiensten sowie der Sicherheitsdirektion fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung vorwirft. Einschlägig ist, dass das Verfahren in Zusammenhang mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 eingestellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, die damalige angebliche Freiheitsberaubung habe auch den Tatbestand der einfachen (oder schweren) Körperverletzung erfüllt, bezieht er sich auf denselben Lebenssachverhalt, betreffend welchen das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt wurde.