4 6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen u.a. geltend, die Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie die Sicherheitsdirektion hätten ihre Fehler willentlich und wissentlich begangen, zumal sie von ihm mehrmals auf diese hingewiesen und zu pflichtgemässem Verhalten aufgefordert worden seien. 6.3 Es kann vorliegend offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer den Be- währungs- und Vollzugsdiensten sowie der Sicherheitsdirektion fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung vorwirft.