5.2 Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerdeschrift zwar Bezug auf Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung, äussert sich in der Folge allerdings zur angeblichen rechtswidrigen Freiheitsberaubung sowie Körperverletzung und macht eine Rechtsverweigerung geltend, ohne auszuführen, weshalb seine Anzeige wegen Verleumdung sowie übler Nachrede nicht verspätet erfolgt sein sollte. Vor diesem Hintergrund kann auf die zutreffende Begründung im Anfechtungsobjekt verwiesen werden.