auf Äusserungen der Sicherheitsdirektion und der Bewährungs- und Vollzugsdienste in Korrespondenz, Verfügungen, Entscheiden und Stellungnahmen bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 18.11.2019 bezieht, ist festzuhalten, dass C.________ immer bekannt war, von welcher Behörde die entsprechenden Dokumente stammten und wer sie unterzeichnet hatte. Die Anzeigeerstattung vom 21.10.2020 als diesbezüglichem Strafantrag muss deshalb klar als verspätet bezeichnet werden. Das Verfahren ist deshalb diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen.