Bei den Tatbeständen der Verleumdung und übler Nachrede handelt es sich um Antragsdelikte. Die Antragsfrist von drei Monaten beginnt dabei ab dem Zeitpunkt, an dem Strafantragsteller die Tat und der Täter bekannt sind (Art. 31 StGB). Soweit sich C.________ auf Äusserungen der Sicherheitsdirektion und der Bewährungs- und Vollzugsdienste in Korrespondenz, Verfügungen, Entscheiden und Stellungnahmen bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 18.11.2019 bezieht, ist festzuhalten, dass C.________ immer bekannt war, von welcher Behörde die entsprechenden Dokumente stammten und wer sie unterzeichnet hatte.