Indessen macht er selbst geltend, die Umstände aus seiner Anzeige vom 10. Oktober 2021 seien bereits in derjenigen vom 22. Juli 2019 enthalten gewesen und er bringt auch keine neuen Beweismittel vor. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren betreffend die erneut erhobenen Vorwürfe somit zu Recht nicht an die Hand genommen. 5. 5.1 Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist folgendermassen begründet: