Die Begründung der angefochtenen Verfügung erweist sich in diesem Punkt als zutreffend, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Staatsanwaltschaft den angezeigten Sachverhalt, betreffend dem rechtskräftig die Einstellung verfügt wurde, nur dann neu beurteilen könnte, wenn der Beschwerdeführer neue Tatsachen oder Beweismittel (vgl. Art. 323 StPO) vorbringen würde. Indessen macht er selbst geltend, die Umstände aus seiner Anzeige vom 10. Oktober 2021 seien bereits in derjenigen vom 22. Juli 2019 enthalten gewesen und er bringt auch keine neuen Beweismittel vor.