4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe zur Anzeige vom 22. Juli 2019 eine Bestätigungs- bzw. Ergänzungsanzeige eingereicht, welche Umstände beinhalte, die in der Erstanzeige bereits ersichtlich, aber noch nicht verzeigt seien. Die Staatsanwaltschaft müsse deshalb nochmals über die Sachlage urteilen. 4.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung erweist sich in diesem Punkt als zutreffend, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann.