Ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. Bst. b StPO stellt u.a. das Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StP0 dar. Indem C.________ erneut Anzeige erstattete, mit Vollzugsauftrag vom 20.05.2019 und dem darauffolgenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hätten die Sicherheitsdirektion und die Bewährungs- und Vollzugsdienste Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch begangen, so handelt es sich hierbei um bereits im Verfahren 0 19 9560 erhobene Tatvorwürfe, über die mit Einstellungsverfügung vom 06.10.2020 rechtskräftig entschieden wurde. Das Verfahren ist demnach diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen.