2 kräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.3; 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; je mit Hinweisen). 4. 4.1 Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist folgendermassen begründet: