Mit Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 589 vom 6. Januar 2022 wurden die Beschwerde (gegen die Verfügung vom 23. November 2021) sowie das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers im Verfahren der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben BA 21 1069 bereits abgewiesen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.