Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 588 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs, einfache Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 1. Dezember 2021 (O 20 12754) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 das Verfahren gegen die Beschuldig- ten wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C.________ nicht an die Hand. Darauf reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Dezember 2021 «Verfügungsbeschwer- de, Dienstaufsichtsbeschwerde, Rechtsverweigerung, Ausstandsgesuch zu Verfü- gung O 20 12754 und BA 21 1069» ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2021 im Verfahren O 20 12754 der Staatsanwalt- schaft. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch. Mit Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 589 vom 6. Januar 2022 wurden die Beschwerde (gegen die Verfügung vom 23. November 2021) sowie das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers im Verfahren der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben BA 21 1069 bereits abgewiesen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnah- me der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.1 S. 365 mit Hinweisen). Demnach darf, wer in der Schweiz rechts- 2 kräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde lie- gen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.3; 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; je mit Hinweisen). 4. 4.1 Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist folgendermassen begründet: C.________ erstattete bereits am 22.07.2019 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Oberland gegen die A.________ und gegen die B.________ wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs und Ehrverlet- zung betreffend die mit Vollzugsauftrag vom 20.05.2019 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe und die in diesem Zusammenhang sowie im Beschwerdeverfahren dagegen gemachten Äusserungen der Be- währungs- und Vollzugsdienste und der Sicherheitsdirektion (0 19 9560). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung 06.10.2020 eingestellt. C.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, welche mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 06.01.2021 abge- wiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (BK 20 426). Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27.05.2021 nicht ein (6B2185/2021). Die Einstel- lungsverfügung ist demnach rechtskräftig. Ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. Bst. b StPO stellt u.a. das Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StP0 dar. Indem C.________ erneut Anzeige erstattete, mit Vollzugs- auftrag vom 20.05.2019 und dem darauffolgenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hätten die Sicher- heitsdirektion und die Bewährungs- und Vollzugsdienste Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch begangen, so handelt es sich hierbei um bereits im Verfahren 0 19 9560 erhobene Tatvorwürfe, über die mit Einstellungsverfügung vom 06.10.2020 rechtskräftig entschieden wurde. Das Verfahren ist demnach diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe zur Anzeige vom 22. Juli 2019 eine Bestätigungs- bzw. Ergänzungsanzeige eingereicht, welche Umstände beinhalte, die in der Erstanzeige bereits ersichtlich, aber noch nicht verzeigt seien. Die Staatsanwaltschaft müsse deshalb nochmals über die Sachlage urteilen. 4.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung erweist sich in diesem Punkt als zutreffend, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Der Beschwer- deführer scheint zu verkennen, dass die Staatsanwaltschaft den angezeigten Sachverhalt, betreffend dem rechtskräftig die Einstellung verfügt wurde, nur dann neu beurteilen könnte, wenn der Beschwerdeführer neue Tatsachen oder Beweis- mittel (vgl. Art. 323 StPO) vorbringen würde. Indessen macht er selbst geltend, die Umstände aus seiner Anzeige vom 10. Oktober 2021 seien bereits in derjenigen vom 22. Juli 2019 enthalten gewesen und er bringt auch keine neuen Beweismittel vor. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren betreffend die erneut erhobenen Vorwürfe somit zu Recht nicht an die Hand genommen. 5. 5.1 Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist folgendermassen begründet: 3 C.________ macht weiter geltend, indem die Sicherheitsdirektion und die BVD Oberland seine Be- schwerden gegen den Vollzugsauftrag vom 20.05.2019 und den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ver- leugnet und zudem behauptet hätten, er hätte seinen Briefkasten reparieren können, er habe den Briefkasten absichtlich nicht repariert und er habe die Zahlungsmodalitäten absichtlich nicht eingehal- ten, hätten die Sicherheitsdirektion und die BVD Oberland ihn eines unehrenhaften Verhaltens be- schuldigt und ihn einen Lügner und Betrüger genannt. Soweit C.________ sich diesbezüglich auf Stellungnahmen der beiden Behörden bis zum 22.07.2019 bezieht, wurde darüber ebenfalls rechts- kräftig mit Einstellungsverfügung vom 06.10.2020 entschieden. Bei den Tatbeständen der Verleumdung und übler Nachrede handelt es sich um Antragsdelikte. Die Antragsfrist von drei Monaten beginnt dabei ab dem Zeitpunkt, an dem Strafantragsteller die Tat und der Täter bekannt sind (Art. 31 StGB). Soweit sich C.________ auf Äusserungen der Sicherheitsdirek- tion und der Bewährungs- und Vollzugsdienste in Korrespondenz, Verfügungen, Entscheiden und Stellungnahmen bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 18.11.2019 bezieht, ist festzuhalten, dass C.________ immer bekannt war, von welcher Behörde die entsprechenden Doku- mente stammten und wer sie unterzeichnet hatte. Die Anzeigeerstattung vom 21.10.2020 als diesbe- züglichem Strafantrag muss deshalb klar als verspätet bezeichnet werden. Das Verfahren ist deshalb diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen. 5.2 Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerdeschrift zwar Bezug auf Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung, äussert sich in der Folge allerdings zur angeblichen rechtswidrigen Freiheitsberaubung sowie Körperverletzung und macht eine Rechtsverweigerung geltend, ohne auszuführen, weshalb seine Anzeige wegen Verleumdung sowie übler Nachrede nicht verspätet erfolgt sein sollte. Vor diesem Hintergrund kann auf die zutreffende Begründung im Anfechtungsobjekt verwiesen werden. 6. 6.1 Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist folgendermassen begründet: C.________ macht in seiner Anzeige vorn 21.10.2020 weiter geltend, die Sicherheitsdirektion und die Be- währungs- und Vollzugsdienste hätten zu seinem Nachteil einfache Körperverletzung begangen. Im Vollzug der genannten Ersatzfreiheitsstrafe hätten es die Sicherheitsdirektion und die Bewährungs- und Vollzugs- dienste unterlassen, den Gesundheitszustand des C.________ zu überprüfen, zudem habe der Vollzug in einer ungeeigneten Haftanstalt stattgefunden, so dass C.________ an seiner Gesundheit geschädigt wor- den sei. Weiter habe die Sicherheitsdirektion die von C.________ erhobenen Beschwerden missachtet, was seine Gesundheit weiter aufs Spiel gesetzt habe. Die Darstellung es habe sich um fahrlässige Fehler ge- handelt, würden C.________ zudem seelisch kränken. C.________ macht somit gegenüber der Sicher- heitsdirektion und den Bewährungs- und Vollzugsdiensten geltend, durch die von ihnen begangene Fehler sei er an seiner Gesundheit geschädigt worden. Sinngemäss wirft er ihnen damit fahrlässiges Verhalten - ungenügende Abklärung seines Gesundheitszustandes, was zur Unterbringung in einem ungenügenden Gefängnis geführt habe – vor. Beim Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Auch hier ist festzuhalten, dass C.________ immer bekannt war, wer die ent- sprechenden Entscheidungen über den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe getroffen und unterzeichnet hatte. Die Antragsfrist von drei Monaten zur Stellung des Strafantrages war damit bei Erstattung der Anzeige vom 21.10.2020 klar abgelaufen. Der Strafantrag ist demnach verspätet und das Verfahren wird deshalb diesbe- züglich nicht an die Hand genommen. 4 6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen u.a. geltend, die Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie die Sicherheitsdirektion hätten ihre Fehler willentlich und wis- sentlich begangen, zumal sie von ihm mehrmals auf diese hingewiesen und zu pflichtgemässem Verhalten aufgefordert worden seien. 6.3 Es kann vorliegend offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer den Be- währungs- und Vollzugsdiensten sowie der Sicherheitsdirektion fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung vorwirft. Einschlägig ist, dass das Verfahren in Zu- sammenhang mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 eingestellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, die damalige angebliche Freiheitsberaubung habe auch den Tatbestand der einfa- chen (oder schweren) Körperverletzung erfüllt, bezieht er sich auf denselben Le- benssachverhalt, betreffend welchen das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt wurde. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. 7.1 Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist folgendermassen begründet: C.________ macht schliesslich geltend, die Bewährungs- und Vollzugsdienste und die Sicherheitsdi- rektion hätten durch Missachten seiner Beschwerden in Zusammenhang mit dem Vollzugsauftrag un- getreue Amtsführung begangen, da sie seine Beschwerden missachtet und ihre Pflichten, die Sachü- berprüfung (seiner Zahlungsfähigkeit vor Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe) und die Überprü- fung der Restforderung unterlassen hätten, hätten sie einen fahrlässigen Fehler, eine Fehlannahme getroffen und sich einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Hierzu ist festzuhalten, dass das Verhalten der beiden Behörden in Zusammenhang mit dem Voll- zugsauftrag vom 20.05.2019 und dem anschliessenden Beschwerdeverfahren bereits in der Einstel- lungsverfügung vom 06.10.2020 unter dem Aspekt der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs rechtskräftig beurteilt wurde. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass der genannte Sachverhalt auch den Tatbestand der unge- treuen Amtsführung nicht erfüllt. Ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Be- amter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Unter Rechtsgeschäft ist dabei nur das Handeln in Vertretung eines Gemeinwesens zu verstehen, das sich auf ein privatrechtliches Ge- schäft bezieht BSK StGB-Niggli, Art. 314 N 19 f.). Nicht zur Anwendung kommt der Art. 314 StGB bei hoheitlichem Handeln (BSK StGB-Niggli, Art. 314 N 22) Weder die Sicherheitsdirektion noch die Bewährungs- und Vollzugsdienste handelten beim Vollzugs- auftrag und anschliessend im Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Geschäft. Das Verhalten der beiden Behörden war vielmehr klar hoheitliches Handeln, weshalb der Tatbestand von Art. 314 StGB zum vorherein nicht zur Anwendung kommt. Das Verfahren ist somit auch diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen. 7.2 Das bisher Ausgeführte zum Verbot der doppelten Strafverfolgung trifft auch hier zu. Soweit die Staatsanwaltschaft den bereits rechtskräftig eingestellten Sachver- halt (Inhaftierung) auch noch unter dem Aspekt der ungetreuen Amtsführung prüft, wäre dies gar nicht notwendig, da das Bundesgericht bezüglich des Verbots der 5 doppelten Strafverfolgung mittlerweile die Praxis zur einfachen Tatidentität über- nommen hat – auf die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kommt es nicht mehr an, soweit diesbezüglich eine Einstellungsverfügung erlassen wurde. 8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwältin D.________. Das Ausstandsgesuch ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Im Zusammenhang mit dem Ausstands- verfahren ist kein zusätzlicher Aufwand entstanden, weshalb auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren verzichtet wird. Die Verfahrens- kosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt. Entschädigungen sind keine auszurich- ten, zumal den Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Be- schwerdeführer. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 24. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7