8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Wochen (bis am 2. Februar 2021) angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.