Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft von sechs Wochen bis am 2. Februar 2021 führt alsdann in Anbetracht des Vorwurfs der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung offensichtlich nicht zu Überhaft und ist somit auch in dieser Hinsicht verhältnismässig, zumal die Staatsanwaltschaft im Haftantrag im Anschluss an die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers – vorbehältlich von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO – die Anklageerhebung angekündigt hat.