Dem sind aber die drohende Strafe sowie die gelebten Verhältnisse während des vergangenen Jahres gegenüberzustellen. Betreffend den Vorwand, die Staatsanwaltschaft habe kein Ultimatum gestellt oder sonstige Massnahmen angeordnet, verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm auch über die Verteidigung nicht möglich war und Zwangsmassnahmen – wie etwa eine persönliche Vorladung – betreffend eine in Brasilien wohnhafte Person aufgrund des Territorialitätsprinzip grundsätzlich über den Weg der internationalen Rechtshilfe zu erlassen wären.