Brasilien wäre allerdings nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auszuliefern, falls er sich in Brasilien einbürgern lassen würde – was in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse (Tochter und evtl. Liegenschaft in Brasilien) zumindest nicht ausgeschlossen scheint (Art. IV). Ob der Beschwerdeführer sich langfristig (bis zur Verjährung) dem Strafverfahren entziehen könnte, ist nach dem Gesagten von beschränkter Relevanz, da eine Erschwerung des Verfahrens genügt und auch die allfällige Möglichkeit einer Auslieferung Fluchtgefahr nicht ausschliesst.