9 gewiss sei. Gemäss Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932 (SR 0.353.919.8) haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, beim Vorwurf der schweren Körperverletzung (inkl. Versuch) einen Beschuldigten auszuliefern (Art. II Ziff. 2). Brasilien wäre allerdings nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auszuliefern, falls er sich in Brasilien einbürgern lassen würde – was in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse (Tochter und evtl. Liegenschaft in Brasilien) zumindest nicht ausgeschlossen scheint (Art.