6.5 Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung etc. eine möglicherweise teil- oder unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe, zumal er teilweise einschlägig (einfache Körperverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung) vorbestraft ist. Im Zusammenhang mit beiden inkriminierten Ereignissen fiel der Beschwerdeführer gemäss Schilderungen der Anwesenden ausserdem mit einem unbeherrschten bzw. explosiven Verhalten auf, was sich auch in dessen Erklärung zu beiden Vorfällen manifestiert, er sei jeweils in Panik gewesen.