er erziele so insgesamt CHF 2'700.00 bis 3'700.00 an Mieteinnahmen. Demgegenüber habe er Betreibungen in der Höhe von CHF 20'000.00 sowie Schulden gegenüber dem ehemaligen Eigentümer in der Höhe von CHF 40'000.00, dies neben einer Hypothek (S. 21 Z. 599 und Z. 607 ff.). 6.5 Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung etc. eine möglicherweise teil- oder unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe, zumal er teilweise einschlägig (einfache Körperverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung) vorbestraft ist.