6 ligten klar gewesen, dass er im Dezember 2020 nach Brasilien ausgereist sei. Dies habe die Verteidigung der Staatsanwaltschaft als Begründung für die Absetzung des Einvernahmetermins ausdrücklich mitgeteilt. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei also gerade nicht unbekannt – im Gegenteil. Richtig sei, dass die Verteidigung mit ihm während seines Aufenthalts in Brasilien nur sehr sporadischen Kontakt per E-Mail habe pflegen können, namentlich, weil die Telefonverbindungen nicht funktioniert hätten.