Er habe seine Einreise ausserdem nicht verschleiert und sei auf ordentlichem Weg in die Schweiz eingereist, statt etwa auf dem Landweg oder unter Angabe von falschen Personalien. Faktenwidrig sei zudem die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, er habe zur Festnahme ausgeschrieben werden müssen, nachdem sein genauer tatsächlicher Aufenthaltsort relativ lange Zeit unbekannt und auch die Verteidigung scheinbar nicht in der Lage gewesen sei, mit ihm in Kontakt zu treten. Es sei allen Betei-