Auch habe die Staatsanwaltschaft nie irgendwelche Auflagen verfügt, gegen welche der Beschuldigte durch seine Reisetätigkeit verstossen habe. Er sei ein freier Mann und könne dahin reisen, wo er wolle, ohne Auflagen oder Meldepflichten. Deshalb habe er es auch nicht für nötig erachtet, sich bei seiner kurzzeitigen Einreise in die Schweiz anfangs Dezember 2021 bei der Verteidigung zu melden. Er habe seine Einreise ausserdem nicht verschleiert und sei auf ordentlichem Weg in die Schweiz eingereist, statt etwa auf dem Landweg oder unter Angabe von falschen Personalien.