er sei von der Staatsanwaltschaft auch nicht dazu aufgefordert worden. Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft weder ihm noch der Verteidigung jemals mitgeteilt, dass die Einvernahme mit ihm dringlich sei bzw. innert bestimmter Frist erledigt werden müsse. Die Staatsanwaltschaft habe zudem nie explizit verlauten lassen, dass er sich bei einer allfälligen Einreise in die Schweiz umgehend mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen habe, damit die Einvernahme durchgeführt werden könne. Auch habe die Staatsanwaltschaft nie irgendwelche Auflagen verfügt, gegen welche der Beschuldigte durch seine Reisetätigkeit verstossen habe.