Die Bestreitung des Tatvorwurfs sei alsdann irrelevant für die Begründung einer Fluchtgefahr. Zum Argument der Vorinstanz, er habe in den vergangenen Monaten kein ernsthaftes Interesse bekundet, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, sei primär festzuhalten, dass ihm diese Pflicht als Beschuldigter auch nicht zukomme. Es habe ausserdem keine Veranlassung gegeben, von sich aus zur Klärung des Sachverhalts beizutragen; er sei von der Staatsanwaltschaft auch nicht dazu aufgefordert worden.