Zudem habe der Beschwerdeführer einen Liegenschaftsbesitz in der Schweiz. Er habe sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und die Absicht, künftig zusammen mit seiner Tochter und der Partnerin wieder in der Schweiz zu leben. Er könne mithin gar nicht alle Zelte in der Schweiz einfach so abbrechen, ohne dass dies für ihn negative persönliche Konsequenzen hätte. Die Bestreitung des Tatvorwurfs sei alsdann irrelevant für die Begründung einer Fluchtgefahr.