5 bestreite und in den vergangenen Monaten auch kein ernsthaftes Interesse bekundet habe, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Andererseits sei er im Zeitpunkt der Festnahme gerade im Begriff gewesen, die Schweiz wieder zu verlassen, und er wolle offensichtlich nach wie vor nach Brasilien namentlich zu seiner minderjährigen Tochter zurückkehren. Dabei sei grundsätzlich unerheblich, auf welche Weise oder wie problemlos der Beschwerdeführer vorgängig in die Schweiz habe einreisen können.