5.2 Das Zwangsmassnahmengericht schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über verschiedene Anker verfüge. Allerdings beschränkten sich diese im Wesentlichen auf seine Eltern und seinen Bruder, so dass sie, gesamthaft und jedenfalls kurz- /mittelfristig betrachtet, die die Fluchtgefahr indizierenden Elemente nicht aufzuwiegen vermöchten, zumal er einerseits die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Kern