Kontakt mit seinem Klienten mehr gehabt haben (vgl. E-Mail RA B.________ ./. StA BM vom 14.04.21). Dazu kommt, dass der Beschuldigte offensichtlich klar vermied, wieder in die Schweiz zu kommen. Sein Vater bemühte sich bei den Behörden nämlich im Sommer 2021 noch darum, dass sein Enkelkind, die Tochter des Beschuldigten, hätte in die Schweiz einreisen können, was aber nur gemeinsam mit dem Vater möglich gewesen wäre. Ganz offensichtlich kam dieser Besuch aber dann nicht zustande, weil der Vater nicht mitreisen wollte.