Fakt ist jedenfalls, dass der Beschuldigte ein Jahr lang sowohl seinen Anwalt wie auch die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen über seinen Aufenthalt gelassen hat – Ersteren sogar, obwohl ihn dieser genau auf das aufmerksam gemacht hatte, was dem Beschuldigten jetzt – bei drohender Untersuchungshaft – selber so ausserordentlich wichtig scheint: Nämlich, dass das Verfahren hier in der Schweiz so schnell als möglich abgeschlossen werden kann (vgl. EV- Protokoll A.________ (Beschuldiger) vom 24.12.21, S. 7, Z. 192f.). Seine Behauptung, dass er schon immer gewillt war, jeder Vorladung zu folgen widerspricht aber klar seinem bisherigen Verhalten.