4 deutlich genug, wo sich der Beschuldigte künftig seinen Lebensmittelpunkt vorstellt. Er hatte sich trotzdem nicht an die neue Wohnadresse in Brasilien, sondern schlicht nach Grenchen abgemeldet, wo er indessen nie wohnhaft war, was seine Absicht offenlegt, möglichst rasch und unbemerkt auszureisen (vgl. Akten Gemeinde F.________(Ort) vom 17.08.21). Die Aussagen des Beschuldigten an der Hafteröffnung waren entsprechend widersprüchlich: