Aus den Unterlagen der Einwohnerkontrolle der Gemeinde F.________ (Ort) ergibt sich klar genug, dass sich der Beschuldigte und die Kindsmutter seines Kindes bereits am 03.12.20 abgemeldet hatten und kurz darauf in Richtung Brasilien abgereist waren. Das stimmt dann auch mit den in der Antwort seines Anwalts vom 11.12.20 an die Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen überein – die Flugtickets für sich selber, seine neue Partnerin und sein Kind (vgl. Brief RA B.________ ./. StA BM vom 11.12.20 samt Beilagen).