./. StA BM vom 14.04.21). Am 29.06.21 schliesslich beantwortete der Verteidiger die Frage nach einer Neuansetzung der Befragung des Beschuldigten mit dem Verweis darauf, dass er selber seit Monaten keinen Kontakt mehr mit seinem Mandanten habe (vgl. Brief RA B.________ ./. StA BM vom 29.06.21).