Mit Vorladung vom 18.09.20 wurde er zur Befragung für den 15.12.20 aufgeboten. Am 11.12.20 teilte sein Verteidiger mit, der Beschuldigte hätte am 06.12.20 unvermittelt und dringend wegen der Scheidung seiner Ehe in Brasilien eben dorthin abreisen müssen; das Datum seiner Rückkehr sei ungewiss (vgl. Brief RA B.________ ./. StA BM vom 11.12.20 samt Beilagen). Am 14.04.21 teilte der Verteidiger mit, er könne seinen Klienten weder per E-Mail noch per Telefon erreichen und er kenne auch dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht (vgl. E-Mail RA B.________ ./. StA BM vom 14.04.21).