5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrem Haftantrag auf den Haftgrund der Fluchtgefahr: Der Beschuldigte wusste spätestens seit dem 05.06.19, dass gegen ihn eine Untersuchung eröffnet worden war. Er ist zudem wegen einfacher Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung bereits vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 04.08.20). Mit Vorladung vom 18.09.20 wurde er zur Befragung für den 15.12.20 aufgeboten.