Die geltend gemachten Erinnerungslücken betreffend den genauen Ablauf bzw. die geltend gemachte Panikattacke (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. August 2020, S. 4 Z. 111 ff.; vgl. betreffend die Erinnerungslücke auch S. 5 Z. 136 f. sowie das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2019, S. 7 Z. 221 f.) ändern daran offensichtlich nichts.