(Schwester) vom 14. November 2019, S. 5 Z. 151 ff.) sowie des Verletzungsbilds gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. April 2020 der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, ihr ein Glas an den Kopf geworfen bzw. geschlagen und sie mit Faustschlägen traktiert zu haben, zumal er ein Handgemenge grundsätzlich eingestanden hat (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 5. August 2020, S. 4 Z. 111). Die geltend gemachten Erinnerungslücken betreffend den genauen Ablauf bzw. die geltend gemachte Panikattacke (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. August 2020, S. 4 Z. 111 ff.;